Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1994

HG 1994

§ 2 Kreditermächtigungen

(1) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur

Deckung der Ausgaben des Haushaltsplanes 1994 bis zur Höhe von 5 662 144

200 Deutsche Mark Kredite aufzunehmen. Die Kreditermächtigung erhöht

sich insoweit, als Darlehen aus Mitteln des Bundes, des

ERP-Sondervermögens, der Bundesanstalt für Arbeit und sonstiger

Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten,

für die Darlehensaufnahmen selbst und für die damit sowie für

etwaige mit Zuweisungen und Zuschüssen zusammenhängenden

Komplementärmittel (§ 5Abs. 1). Die Überschreitung der

Kreditermächtigung um mehr als 10 000 000 DM im Einzelfall oder insgesamt

bedarf der Einwilligung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur

Tilgung von im Haushaltsjahr 1994 fällig werdenden Krediten zu, deren

Höhe sich aus dem Kreditfinanzierungsplan ergibt.

(3) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, zur

Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft im

Haushaltsjahr 1994 bis zur Höhe von zehn vom Hundert des in § 1

festgestellten Betrages Kassenverstärkungskredite aufzunehmen. Soweit

diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in

Anspruch genommen werden. Kassenverstärkungskredite dürfen nicht

später als sechs Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig

werden.

(4) Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann der Minister der

Finanzen auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von

Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und

ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.

§ 1 § 3